§1
Der Verein führt den Namen "Koi Liebhaber am Niederrhein 1991 e.V." (abgekürzt: KLAN) mit dem Sitz in Krefeld. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.

§2
Der Verein bezweckt den Erfahrungs- und Gedankenaustausch von Koi Liebhabern über alle Fragen der Haltung, Pflege und Zucht von Farbkarpfen (Nishikigoi bzw. Koi). Der Verein ist politisch, weltanschaulich und rassisch neutral.

§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

§5
Der Verein besteht aus:
a) den aktiven Mitgliedern und
b) den Ehrenmitgliedern.

§6
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Dritten überlassen werden.

§7
Pflichten der Mitglieder sind:
Beachtung der Vereinssatzung und der sonstigen das Vereinsleben regelnden Bestimmungen.
Die Zahlung des festgesetzten Beitrages.

§8
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins; der Austritt ist spätestens bis zum 30.11. mit Wirkung zum Jahresende möglich.
b) durch Tod
c) mit der Auflösung des Vereins und
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ausschlussgründe sind:
a) vorsätzliche Nichtbeachtung der Vereinssatzung,
b) Beitragsrückstand,
c) grober Verstoß gegen das Ansehen und/oder die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet jedes Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst im 1. Vierteljahr statt. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, eine Mitgliederversammlung beantragen. Zur Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom gewählten Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Jahreshauptversammlung vom Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.

§10
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Vereinsbeitrags, die Aufnahmegebühr und die Vergütung des Vorstands.

§11
Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen ohne Rücksicht auf die Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen erfolgt ein neuer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§12
Regelmäßige Tagesordnungspunkte für die Jahreshauptversammlung sind:
a) Wahl des Schriftführers
b) Bericht des Vorstands unter Einschluss der Kassenangelegenheiten
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bekanntgabe und Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Entlastung des Vorstands nach Wahl eines Versammlungsleiters
f) Vorstandswahl
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Anträge
i) Verschiedenes

§13
Den Vorstand bilden:
a) der (die) Vorsitzende
b) der (die) stellvertretende Vorsitzende
c) der (die) Geschäftsführer(in)
d) der/die (die) Beisitzer(in(nen))
Die Beisitzer werden für ein Jahr gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder für 3 Jahre und zwar so, daß jährlich ein Mitglied gewählt wird. Im Jahr 2003 wird der Vorsitzende für 3 Jahre, der stellvertretende Vorsitzende für 1 Jahr und der Geschäftsführer für zwei Jahre gewählt.
§14
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er teilt die Aufgaben unter sich auf. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Vierteljahr.
Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende.

§15
Zeichnungsberechtigt für finanzielle Verpflichtungen des Vereins ist der(die) Vorsitzende oder sein/ihr(e) Stellvertreter(in) zusammen mit dem(der) Geschäftsführer(in).

§16
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder auf freiwilliger Basis mit besonderen Aufgaben betrauen; diese nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil.

§17
Der Vorstand kann die Gründung von Landesgruppen betreiben und die Grenzen der Landesgruppe festsetzen. Mitglied der Landesgruppe ist jedes Mitglied, das in den festgesetzten Grenzen seinen Wohnsitz hat. Dem Mitglied entsteht hierdurch keine Verpflichtung. Jede Landesgruppe wählt zumindest einen Landesgruppen-Vorsitzenden. Für die Landesgruppe(n) gelten die §§ 9, 11, 12, 13, 14 und 16 dieser Satzung sinngemäß.

Diese Satzung wurde am 10.10.1991 erstellt und ist mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 27.1.1992 in Kraft getreten. Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3.5.1992, 17.3.1996 und 16.3.2003 sind eingearbeitet.